Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des
Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“ (VES-EWS)
vom 11.5.2021

 

Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung seiner Entwässerungseinrichtung:

 

 

§ 1
Beitragserhebung

(1) Der Zweckverband erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch Maßnahmen, mit denen die Funktionsfähigkeit sowie die Qualität und Leistungsfähigkeit der Einrichtung insgesamt verbessert werden. Dies geschieht durch einen Neubau der Kläranlage des Zweckverbandes auf eine Ausbaugröße von 35.000 EW.

Dazu muss ein Baugrundstück für den Kläranlageneubau (Teilfläche Flur Nr. 170/316, Teilfläche Flur Nr. 170 Gemarkung Schwarzenbruck) erworben werden. Aufwand entsteht auch für die Erschließung, die neuen Bauwerke im Kanalnetz zwecks Zuführung des Abwassers zur neuen Kläranlage und für die Bauwerke der Kläranlage selbst sowie für den Abbruch und Rückbau der alten Kläranlagenteile. Diese Maßnahmen umfassen im Einzelnen den Aufwand für:

  • das Baugrundstück (Teilfläche Flur Nr. 170/316, Teilfläche Flur Nr. 170, Flur Nr. 173 und Flur Nr. 170/279 Gemarkung Schwarzenbruck)
  • die Erschließung (neuer Erdgasanschluss, neuer Strom- und Telekommunikationsanschluss, neuer Wasseranschluss, Ausbau der Zufahrtsstraße Flur Nr. 170/279 Gem. Schwarzenbruck, Umverlegung Fußweg durch das Gelände der Altanlage),
  • die Kosten der Bauwerke im Kanalnetz. Dies beinhaltet den Anschluss des Ortsteils Gsteinach über ein Pumpwerk (BRI: 359 m³) und über eine ca. 430 m lange Druckleitung DN 100 an die neue Kläranlage. Die bestehende Druckleitung (DN 350) vom Pumpwerk Moor wird ebenfalls auf einer Länge von ca. 430 m bis zur neuen Kläranlage verlängert.
  • die Kosten der Bauwerke der Kläranlage, bestehend im Einzelnen aus den Kosten des Neubaus von:
    • Maschinengebäude 1 (MG1, Bruttorauminhalt BRI: 3.874 m³) zur Aufnahme der zweistraßigen Rechenanlage mit den zugehörigen Rechengutwaschpressen und der Sandwäsche im westlichen Teil. Im östlichen, unterkellerten Gebäudeteil sind die Schlammentwässerung, das Filtratwasserbecken mit 160 m³ Nutzinhalt sowie die Prozesstechnik für die Phosphatfällung und die Schlammwasserbehandlung inklusive aller zugehörigen Schaltanlagen untergebracht. Der mittlere Teil dient als Containerhalle für den entwässerten Schlamm.
    • Belüfteter Langsandfang mit 75 m³ Nutzinhalt,
    • Vorklärbecken mit Längsräumer, 310 m³ Nutzinhalt
    • Verteilerbauwerk 1 zur Verteilung des Zulaufs und des Rücklaufschlammes auf die 3-Kaskaden der Belebung,
    • Belebungsbecken ausgeführt als 3-stufige Kaskaden-Denitrifikation mit 4.350 m³ Nutzinhalt,
    • Verteilerbauwerk 2 zur Aufteilung des Ablaufes des Belebungsbeckens auf die beiden Nachklärbecken,
    • Nachklärung bestehend aus zwei Rundbecken mit Räumerbrücken und Schwimmschlammabzug, Nutzinhalt 2 x 1.600 m³, Oberfläche 2 x 440 m²
    • Maschinengebäude 2 (MG 2, BRI: 3.878 m³) unterkellert, 2-geschoßig, mit gemeinsamem Treppenhaus zum Faulturmkopf. Im Kellergeschoß des Maschinengebäudes 2 befindet sich der Rohschlammbehälter mit 50 m³ Nutzinhalt sowie die maschinentechnische Ausrüstung der Rohschlamm-, der Umwälz- und der Betriebsabwasserpumpen, der Rücklaufschlamm- und der Überschussschlammpumpen sowie der Belebungsgebläse.
      Im Erdgeschoß ist die maschinelle Überschussschlammeindickung, der Gasraum, ein Messraum für die Online-Analytik am Kläranlagenablauf und die gesamte Heizungstechnik bestehend aus 2 BHKWs und einem Heizkessel sowie die Brauchwasseranlage der Kläranlage untergebracht. Im Obergeschoß sind die zugehörigen Schaltanlagen, ein Batteriespeicher, die Lüftungsanlage sowie ein Lagerraum untergebracht.
    • Faulbehälter, gedämmt mit 800 m³ Nutzinhalt
    • Schlammbehälter 2, gedämmt mit 155 m³ Nutzinhalt zur Zwischenspeicherung des ausgefaulten Schlammes vor der Entwässerung
    • Schlammbehälter 3, Nutzinhalt 365 m³, zur mittelfristigen Zwischenspeicherung des ausgefaulten Schlammes bei Revisionen oder Reparaturen am Entwässerungsaggregat,
    • Gasspeicherung und -aufbereitung bestehend aus einem drucklosen Gasbehälter mit 700 m³, einem Gasentwässerungsschacht mit Kiestöpfen an den Tiefpunkten, einer Feinentschwefelung mit Aktivkohle, einer Gastrocknung und einer Gasfackel.
    • Phosphatfällung, bestehend aus 2 Fällmitteltanks mit je 20 m³ Nutzinhalt mit vorgelagerter Abtankfläche nach AVWS und zugehörigem Auffangschacht. Die zugehörige Prozesstechnik mit Dosier- und Umwälzpumpen ist im Maschinenkeller der MG 1 untergebracht.
    • Deammonifikationsreaktor mit 157 m³ Nutzinhalt ausgestattet mit Rührwerk und Belüftung zur Schlammwasserbehandlung. Die zugehörige Prozesstechnik (Pumpen, Gebläse, etc.) ist im Maschinenkeller des MG 1 untergebracht.
    • Betriebsgebäude (BRI: 2.490 m³), 3-geschoßig. Im Erdgeschoß sind das Labor, die Schaltwarte, das Meisterbüro sowie ein kleines Archiv, Toiletten und ein Hauswirtschaftsraum untergebracht. Im Obergeschoß befinden sich die Umkleiden mit Schwarz/Weiß-Bereich jeweils für Damen und Herren, der Sanitätsraum sowie eine Teeküche, der Aufenthalts- und Besprechungsraum, ein Elektroraum und der EDV-Raum. Im Dachgeschoß sind ein Raum für die Haustechnik, ein Archiv sowie ein Lagerraum untergebracht.
    • Werkstattgebäude (BRI: 1.266 m³) bestehend aus Werkstatt und Materiallagerraum sowie einer kleinen separaten Elektrowerkstatt.
    • Elektro-, Mess- und Regeltechnik im Wesentlichen bestehend aus der Stromeinspeisung vom Versorgungsnetz, den elektrischen Schalt- und Steueranlagen für die gesamte Kläranlage, den Haus- und Bauwerksinstallationen, der Außenbeleuchtung und dem Blitzschutz. Montage von Photovoltaik-Anlagen auf allen Gebäuden der Kläranlage. Installation eines Prozessleitsystems zur Überwachung, Visualisierung und Registrierung des Kläranlagenbetriebs sowie eines Energiemanagementsystems für die Steuerung der Stromverbraucher und -erzeuger im Rahmen des „Pilotprojektes Energieintelligente Kläranlage Schwarzenbruck“. Mess- und regeltechnische Einrichtungen zur Erfassung der relevanten Daten des Abwassers für die Protokollierung und Steuerung der Anlage.
    • Ablaufleitung Kläranlage vom Endschacht der neuen Kläranlage bis zum Trennbauwerk vor der Wasserkraftanlage, Länge ca. 95 m, DN 500.
    • Wasserkraftanlage (BRI: 117 m³) zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen für die Grundversorgung der Kläranlage Schwarzenbruck aufgrund der Höhenlage der Kläranlage ca. 12 m über der Schwarzachklamm.
    • Leitung, Messschächte, Außenanlagen, Sonstiges, bestehen im Wesentlichen aus den Verbindungsleitungen zwischen den Gebäuden und Bauwerken (namentlich: 180 m Dükerleitungen DN 250 – 600, 73 m Freispiegelkanäle DN 400 – DN 500 von den Nachklärbecken zur Ablaufleitung, 32 m Umgehungsleitung DN 500 für das Vorklärbecken, 88 m Ablaufleitungen DN 200 zum Primärschlammschacht am MG2, ), 285 m Oberflächenwasserkanäle, davon 175 m Freispiegelkanäle DN 200 und 110 m Anschlussleitungen DN 150 sowie 290 m Betriebsabwasserkanäle, davon 190 m Freispiegelkanäle DN 200 und 100 m Anschlussleitungen DN 150, dem Trinkwasser- und Brauchwassernetz, dem Nahwärmenetz, den Außenanlagen der Kläranlage bestehend aus ca. 1.750 m² bituminös befestigten Flächen, ca. 1.800 m² Pflasterflächen mit den zugehörigen Entwässerungeinrichtungen, ca. 3.000 m² Rasenflächen und ca. 200 m² Pflanzflächen, den Kabelzugtrassen, der Zaunanlage inkl. Zufahrtstoren, dem Wärmespeicher sowie weiteren Kleinbauwerken und Fundamenten.

sowie

 

  • die Kosten des Abbruchs und des Rückbaus von Kläranlagenaltanlagenteilen, bestehend im Einzelnen aus:
    • Rückbau und Abbruch der vorhandenen Bauwerke also namentlich Sandfang, Vorklärbecken, Belebungs- und Nachklärbecken einschl. Verbindungsgerinne, Faulbehälter mit Treppenaufgang und ATS-Anlage, Filtratwasserbehälter, Nacheindicker und Gasbehälter sowie der vorhandenen Kleinbauwerke und Leitungen.
    • Rückbau und Abbruch der vorhandenen Gebäude also namentlich Rechenhaus und Betriebsgebäude
    • Auffüllung, Renaturierung und Bepflanzung des Geländes, ca. 7.600 m²

 

Die Umsetzung dieser Maßnahmen führt zu folgender Anlagenkonfiguration:

Das Abwasser aus dem Einzugsgebiet des KZVs wird der Kläranlage mit einer Ausbaugröße von 35.000 EW über drei Druckleitungen zu geführt. Hierzu werden die bestehenden Druckleitungen vom Pumpwerk Moor und der Autobahnraststätte Feucht bis zum Zulaufschacht am Maschinengebäude 1 (MG 1) verlängert. Für den Ortsteil Gsteinach wird ein neues Pumpwerk mit Druckleitung bis zum MG1 erforderlich. Das ankommende Rohabwasser durchläuft als ersten Reinigungsschritt die mechanische Stufe bestehend aus Rechen, Sandfang und Vorklärbecken. Hier wird es von Grobstoffen, absetzbaren und aufschwimmbaren Stoffen gereinigt. Das anfallende Rechengut wird gewaschen und ausgepresst, das Pressgut fällt in einen Container und wird entsorgt. Der entnommene Sand wird über eine Pumpe vom Sandfang zum Sandwäscher gefördert und > 95% von organischen Stoffen gereinigt. Der gewaschene Sand wird der Verwertung zugeführt. Der abgeschiedene Rohschlamm aus dem Vorklärbecken wird gemeinsam mit den im Fettfang abgeschiedenen Stoffen dem Faulturm zur weiteren Behandlung zugeführt.
Das mechanisch gereinigte Abwasser wird über das Verteilerbauwerk 1 der biologischen Reinigungsstufe bestehend aus einer 3-stufigen Kaskadendenitrifikation zugeführt. In diesem Becken wechseln sich belüftete und unbelüftete Bereiche ab, um eine höchstmögliche Stickstoffreduzierung sicher zu stellen. Der im Abwasser enthaltene Phosphor wird ebenfalls im Belebungsbecken durch Simultanfällung im Klärschlamm gebunden. Das biologisch gereinigte Abwasser wird anschließend über das Verteilerbauwerk 2 zu gleichen Teilen den beiden Nachklärbecken zugeführt. Hier setzt sich der Schlamm ab und wird vom gereinigten Abwasser getrennt. Dieses fließt über den Messchacht mit Ablaufmengenmessung und den Probenahmeschacht in Richtung Schwarzachklamm ab. Mit Hilfe der dort installierten Wasserkraftanlage wird ein Teil der für die Abwasserreinigung benötigten Energie zurückgewonnen.


Der im Nachklärbecken abgeschiedene Schlamm wird als Rücklaufschlamm in die Belebung zurückgeführt. Ein Teil der zugewachsenen Schlammmenge wird täglich als Überschussschlamm abgezogen, über die installierte Überschussschlammeindickung volumenmäßig reduziert und gemeinsam mit dem aus dem Vorklärbecken abgezogenen Rohschlamm der Schlammbehandlung im Faulbehälter zugeführt. Hier wird der Schlamm durch anaerobe Bakterien zu Wasser und Methan ausgefault. Dadurch reduziert sich das zu entsorgende Schlammvolumen um ca. 30 % und das entstehende Klärgas kann für die Energieversorgung der Kläranlage genutzt werden.
Der ausgefaulte Klärschlamm wird im SSB 2 zwischengespeichert und der Schlammentwässerungsanlage im MG1 zugeführt. Hier wird durch Entwässerung mittels Zentrifuge der Trockensubstanzgehalt des zu entsorgenden Schlammes von ca. 3 % auf ca. 28 % erhöht. Der entwässerte Schlamm wird über Förderschnecken in die in der Schlammlagerhalle bereitstehenden Container gefördert. Dort werden sie regelmäßig durch ein externes Entsorgungsunternehmen abgeholt.
Das im Faulturm entstehende Klärgas wird entweder sofort über die beiden Blockheizkraftwerke (BHKWs) verstromt oder im Gasbehälter zwischengespeichert. Durch den Neubau der Kläranlage neben der vorhandenen bestand die Chance, die komplette Anlage als energieintelligentes System zu konzipieren. Eine entsprechende Projektskizze wurde während der Planung entworfen, ein Förderantrag beim Umweltinnovationsprogramm (UIP) des Bundesumweltministeriums eingereicht und von diesem in das Förderprogramm aufgenommen. Auszug aus der Kurzbeschreibung des UIPs: „Das Projekt besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die zusammen eine höchst energieeffiziente Kläranlage darstellen: Zum einen werden Energieeffizienzpotentiale weitestgehend ausgeschöpft, u.a. mittels moderner Pumpen und Gebläse sowie der Abwärmenutzung an den verschiedenen Anlageteilen. Zum anderen werden alle Möglichkeiten der Energieerzeugung und -speicherung genutzt, die auf dem Standort der Kläranlage möglich und sinnvoll sind, darunter eine Wasserkraftanlage im Kläranlagenablauf, Photovoltaik, Stromspeicherung in Batterien und entsprechend gezielte Abschaltung des Blockheizkraftwerks, Klärgasspeicher, Wärmespeicher (Warmwasserspeicher) und die Kopplung der verschiedenen Speicher zur kontinuierlichen Bereitstellung von Energie (thermisch oder elektrisch nach Bedarf). Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Projektes ist die Einbindung der Kläranlage in einen netzdienlichen Betrieb, d.h. die intelligente Steuerung der Energieerzeuger zum Zweck der Netzentlastung bzw. Einspeisung bei Bedarf. Dazu bedarf es eines sog. „Smart Micro Grids“ welches ein intelligentes Energiemanagementsystem beinhaltet. Dieses ermöglicht es die Betriebsweisen an unterschiedliche Bedingungen bspw. Tag/Nacht oder Winter/Sommer anzupassen, aber auch auf aktuelle Bedarfe des Netzes oder einzelner Anlagenteile zu reagieren. „ (Quelle: https://www.umweltinnovationsprogramm.de/projekte/energieintelligente-klaeranlage-schwarzenbruck).

2) Der Zweck der vorstehend in Abs. 1 im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen ist aus dem Erläuterungsbericht Entwurf Kläranlage Schwarzenbruck, Projektnummer: 153/13/14 des Ingenieurbüros Dr. Resch + Partner, Weißenburg, vom 19.12.2017 zu ersehen (Anlage 1). Darauf wird auch zur näheren Beschreibung dem vorstehend Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen erläuternd Bezug genommen. Die örtliche Belegenheit der Maßnahmen ist aus Anlage 2 zu ersehen; auch darauf wird zur näheren Bestimmung der in Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen verwiesen. Die Anlage 2 besteht aus Folgenden Plänen:

  • Plan EN 02: Übersichtslageplan Kläranlage, und
  • Plan EN 03.1 Lageplan Kläranlage Leitungen,
  • Plan EN 03.2: Lageplan Kläranlagen Straßen,
  • Plan EN 03.3: Lageplan PW Gsteinach,
  • Plan EN 03.4: Lageplan Kläranlage Wasserkraftanlage

Die vorstehend angegebenen verbessernden Maßnahmen und die Höhe des jeweiligen geschätzten beitragsfähigen Investitionsaufwandes sind Grundlage der vom Beratungsbüro Schneider & Zajontz, 91171 Greding, für die Entwässerungseinrichtung erstellten Beitragskalkulation vom 26.4.2021 (Anlage 3). Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Satzung, können aber wegen ihres Umfangs nicht veröffentlicht werden, sondern sind in der Verwaltung des Zweckverbandes, Gufidauner Str. 16B, 90592 Schwazenbruck, archivmäßig verwahrt und während der Dienststunden allgemein zugänglich.

 

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

  1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht

oder

  1. sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann der Zweckverband schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

 

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

(2) Die zulässige Geschoßfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschoßflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschoßfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoß flächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschoßfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Sind im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BauNVO) und eine Wandhöhe festgelegt, so ergibt sich die Geschoßfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl multipliziert mit der Wandhöhe, geteilt durch 8,0. Sind im rechtverbindlichen Bebauungsplan eine Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (§ 1) Abs. 2 BauNVO) und eine Wandhöhe festgesetzt, so ergibt sich die Geschoßfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundfläche mit der Wandhöhe geteilt durch 8,0. Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschoßfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschoßfläche zulässig, so ist diese maßgebend.

(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschoßfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Absatz 2 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.

(4) Die zulässige Geschoßfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete im Zweckverband festgesetzten Geschoßflächenzahl (GFZ), wenn

  1. a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder
  2. b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschoßfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder
  3. c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
  4. d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. Abs. 2 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.

(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschoßfläche aus der durchschnittlichen Geschoßflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.

(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(7) Die Geschoßfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschoßfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschoßfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt. § 21 a Abs. 4 BauNVO). Geschoßflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschoßfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.

8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschoßfläche die Geschoßfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschoßen zu ermitteln. Kellergeschoße werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschoße werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.

 

§ 6

Beitragssatz

(1) Der durch Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 50 v. H. des verbesserungsbeitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf 1.326.863 € (für die Niederschlagswasserbeseitigung) und 11.457.665 € (für Schmutzwasserbeseitigung) geschätzt und je nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschoßflächen umgelegt.

(2) Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

(3) Der vorläufige Beitragssatz beträgt:

  1. a)      pro m² Grundstücksfläche                 0,20 €
  2. b)     pro m² Geschoßfläche                        2,67 €.

Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

(4) Es wird eine Vorauszahlung i. H. v. 60 vom Hundert des geschätzten verbesserungsbeitragsfähigen Investitionsaufwandes auf der Grundlage der vorläufigen Beitragssätze erhoben. Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschoßfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt. Dann werden auch die noch ausstehenden Restbeträge erhoben.

 

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7a

Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8
Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.5.2021 in Kraft.

 

KANALISATIONS-ZWECKVERBAND

"SCHWARZACHGRUPPE"

Schwarzenbruck, den 11.5.2021

 

 

 

Heinz Meyer

1. Vorsitzender