Gebührensatzung
zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“
(GS-FES)
Vom 15.10.2025
Auf Grund von Art. 22 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ folgende Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt für die Beseitigung des Fäkalschlammes von nicht anschließbaren Grundstücken Beseitigungsgebühren.
§ 2
Beseitigungsgebühr
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
(2) Die Gebühr beträgt 126,00 € pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm).
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 5
Fälligkeit
(1) 1Die Beseitigung wird jährlich abgerechnet. 2Die Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden (vgl. Art. 8 Abs. 7 KAG); sofern Vorauszahlungen verlangt werden, sind diese zum 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 6
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen oder einen außerordentlichen Abfuhrbedarf unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“ vom 25.06.2023 außer Kraft.
Kanalisations-Zweckverband
„Schwarzachgruppe“
Schwarzenbruck, den 15.10.2025
Meyer
1. Vorsitzender

