Satzung über die Erhebung
von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis des Kanalisations-Zweckverbandes
„Schwarzachgruppe“
vom 15. Oktober 2025

                    Anlage zur Kostensatzung
                        Kostensatzung               Anlage zur Kostensatzung

Kostensatzung

 

Der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Art. 26 KommZG folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

§ 1

Der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31. März 2004 außer Kraft.

Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“

Heinz Meyer

1.Vorsitzender