Übergangsregelung zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung

des Kanalisations-Zweckverbandes “Schwarzachgruppe“

vom 05.05.2025

 

(1) Herstellungsbeitragstatbestände, die von den früheren Satzungen ab der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 21.10.1965 bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 11.05.2021 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Herstellungsbeitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der am 05.05.2025 beschlossenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS); etwaig veranlagte Beträge sind nominal anzurechnen.

 

(2) Im Übrigen bleibt es bei der Anwendung der am 05.05.2025 beschlossenen Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS).

 

 

Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“
Schwarzenbruck, den 05.05.2025

 

Heinz Meyer

1. Vorsitzender