Fäkalschlammentsorgungssatzung 28.06.2023

Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe" (Fäkalschlammentsorgungssatzung - FES-)

Vom 28.06.2023

Auf Grund von Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe" folgende Satzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung Geltungsbereich

(1) Der Zweckverband besorgt nach dieser Satzung die Beseitigung einschließlich Abfuhr des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamms (Fäkalschlammentsorgung).

(2) Die Fäkalschlammentsorgung und die in der Entwässerungssatzung des Zweckverbands geregelte Abwasserbeseitigung über die (leitungsgebundene) Entwässerungsanlage bilden eine öffentliche Einrichtung.

(3) Die Fäkalschlammentsorgung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Zweckverbands gem. § 3 der Verbandssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe": die Ortsteile Grünsberg, Weinhof, Stürzelhof, Prackenfels, Lochmannshof und Prethalmühle der Stadt Altdorf sowie das Gebiet der Gemeinden Burgthann und Schwarzenbruck.

(4) Im Übrigen bestimmt Art und Umfang der Zweckverband.

§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

(1) 1Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) 1Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer enthaltenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser                         ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
                                          sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und
                                          das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser)
                                          sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
                                          befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist das häusliche Abwasser.

Grundstückskläranlagen  sind alle Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von häuslichem oder in der
                                         Beschaffenheit ähnlichem Abwasser. Ihnen stehen abflusslose Gruben zur Sammlung
                                         ]solcher Abwässer gleich.

Grundstücksentwässerungs-  sind die gesamten Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten und
anlagen                                  Einleiten des Abwassers dienen (gegebenenfalls einschließlich eines
                                               Kontrollschachts), und die Grundstückskläranlage.

Fäkalschlamm                        ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen
                                               Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird
                                               und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet
                                               oder eingebracht werden soll. Nicht dazu zählt der in Grundstückskläranlagen
                                               mit Abwasserbelüftung zurückgehaltene stabilisierte Schlamm.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Entwässerungssatzung des Zweckverbandes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)   1Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung berechtigt. 2Er ist dabei insbesondere nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 auch berechtigt, allen anfallenden Fäkalschlamm entsorgen zu lassen.

(2)   1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, auf denen das dort anfallende Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. 2Welche Grundstücke durch eine Sammelkanalisation erschlossen werden, bestimmt der Träger der Entwässerungsanlage.

(3)   1Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

  1. wenn der Fäkalschlamm wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres vom Zweckverband übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem er anfällt;
  2. solange eine Übernahme des Fäkalschlamms technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist.

2Sind Fäkalschlämme nicht die Reste von ausschließlich häuslichen Abwässern üblicher Art, kann der Zweckverband den Nachweis verlangen, dass es sich nicht um einen vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossenen Schlamm handelt.

§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang

(1)  1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Dabei sind deren Grundstücke einschließlich der Bestandteile und etwaigen Zubehörs so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Fäkalschlamms nicht behindert wird. 3Der Zweckverband kann daher insbesondere verlangen, dass die Zufahrt zur Grundstückskläranlage ermöglicht und instand gehalten wird und dass störende Bepflanzungen und Überschüttungen von Sehachtdeckeln beseitigt werden.

(2)   1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, ist insbesondere nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 alles Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser der Grundstückskläranlage zuzuführen und der gesamte anfallende Fäkalschlamm der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). 2Der Grundstückskläranlage darf kein Abwasser zugeführt werden, zu dessen Behandlung sie bestimmungsgemäß nicht geeignet oder vorgesehen ist.

(3)  1Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 2Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

(1)  1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen .

(2)  Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7
Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Bau- und Wasserrechts, und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu unterhalten und zu ändern sowie stillzulegen und zu beseitigen ist.

(2)  Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist.

§ 9
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)  Bevor eine Grundstückskläranlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,

b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen, die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,

c) weitere im Einzelfall vom Zweckverband geforderte Angaben und Unterlagen, insbesondere über die zulässige oder tatsächliche Nutzung eines Grundstücks sowie über Art und Menge des Fäkalschlamms.

(2) Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen.

(3)  1Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. 2Er kann verlangen, dass Leitungen nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes verdeckt werden dürfen.

(4)  Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(5)  1Festgestellte Mängel sind innerhalb einer vom Zweckverband zu setzenden angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. 2Die Beseitigung der Mängel ist dem Zweckverband zur Nachprüfung anzuzeigen.

(6)  Der Zweckverband kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden.

(7)  Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Zweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(8)  1Beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits vorhandene Grundstückskläranlagen im Sinn dieser Satzung sind dem Zweckverband binnen 3 Monat(en) anzuzeigen. 2Dieser kann bei berechtigtem Interesse die Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen verlangen.

§ 10
Überwachung

(1) Der Zweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasser- und Schlammproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen.

(2)  Der Zweckverband kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen und Beeinträchtigungen der Fäkalschlammentsorgung ausschließt.

(3)  Wird der Grundstückskläranlage nicht ausschließlich häusliches Abwasser zugeführt, kann der Zweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.

(4)  Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen.

(5)  1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke. 2Nach anderen Vorschriften bestehende Bau-, Betriebs- und Sorgfaltspflichten des Grundstückseigentümers oder des Benutzers bleiben unberührt.

§ 11
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

1Die Grundstückskläranlage ist ordnungsgemäß außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist und das Abwasser eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. 2Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der Entwässerungssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe" in der jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

§ 12
Entsorgung des Fäkalschlamms

(1)  1Der Zweckverband oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und fährt den Fäkalschlamm mindestens einmal pro Jahr ab. 2Den Vertretern des Zweckverbandes und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.

(2)  1Der Zweckverband bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. 2Ein Anspruch des Benutzers auf einen bestimmten Termin besteht insoweit nicht.

(3)  Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.

(4)  Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen; der Zweckverband entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.

(5)  1Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Zweckverbandes über. 2Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. 3Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

§ 13
Verbot des Einleitens, Benutzungsbedingungen

(1) In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

- die bei der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

- die Grundstückskläranlage oder die zur öffentlichen Fäkalschlammentsorgung verwendeten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte gefährden oder beschädigen,

- den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2)  1Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
  2. infektiöse Stoffe, Medikamente
  3. radioaktive Stoffe
  4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Fäkalschlamms führen, Lösemittel
  5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
  6. Grund- und Quellwasser, Niederschlagswasser, Kühlwasser
  7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
  9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen
  10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
    2Ausgenommen sind

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser, in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

b) Stoffe, die nicht vermieden oder von der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Zweckverband in den Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat.

11. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden,

12. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Benutzungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarungen festgelegt. 2Sind die Fäkalschlamme Reste von ausschließlich häuslichen Abwässern üblicher Art, bedarf es keiner Festlegung von besonderen Benutzungsbedingungen.

(4)  Über Absatz 3 hinaus kann der Zweckverband in Benutzungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Anlagen, Fahrzeuge und Geräte oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung geltenden Vorschriften erforderlich ist.

(5)  1Der Zweckverband kann die Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Grundstückskläranlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. 2Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Fäkalschlammentsorgung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und dem Zweckverband über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

§ 14
Untersuchung des Abwassers

1Der Zweckverband kann über die Art und Menge des in die Grundstückskläranlage eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. 2Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 13 fallen.

§ 15
Haftung

(1) Kann die Fäkalschlammentsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüsse oder ähnlicher Gründe sowie wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet der Zweckverband unbeschadet Absatz 2 nicht für die hierdurch hervorgerufenen Schäden; unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.

(2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen.

(4) 1Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. 2Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. 3Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 16
Betretungsrecht

(1) 1Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Zweckverbands zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen . 2Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
  2. eine der in § 9 Abs. 1, 2 und 8 und § 10 Abs. 4 und 5 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
  3. entgegen § 13 Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet oder einbringt,
  4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 den Vertretern des Zweckverbandes und seiner Beauftragten nicht ungehinderten Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt
  5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Zweckverbandes nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 18
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 19
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Fäkalschlammentsorgungssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes
,,Schwarzachgruppe" vom 02.05.1991 außer Kraft.

 

 

Kanalisations-Zweckverband ,,Schwarzachgruppe"

Schwarzenbruck, den 28.06.2023