Übergangsregelung zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
des Kanalisations-Zweckverbandes “Schwarzachgruppe“
vom 11.05.2021

 

 

(1) Beitragstatbestände, die von den früheren Satzungen ab der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 21.10.1965 bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 9.7.2019 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der am 11.5.2021 beschlossenen Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS); etwaig veranlagte Beträge sind nominal anzurechnen.

 

(2) Im Übrigen bleibt es bei der Anwendung der am11.5.2021 beschlossenen Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS).

 

 

KANALISATIONS-ZWECKVERBAND "SCHWARZACHGRUPPE"

Schwarzenbruck, den 11.5.2021

 

 

 

Heinz Meyer

1.Vorsitzender