Entwässerungssatzung

Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“
(Entwässerungssatzung – EWS –)
Vom 23. November 2011

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Auf Grund von Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung, Art. 34 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ folgende Satzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

(1) Der Zweckverband betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das von der zweckverbandseigenen Entwässerungsanlage entsorgte Gebiet.

(2) Die Abwasserbeseitigung über die Entwässerungsanlage und die in einer besonderen Satzung des Zweckverbandes geregelte Fäkalschlammentsorgung bilden eine öffentliche Einrichtung.

(3) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt der Zweckverband.

(4) Zur Entwässerungsanlage des Zweckverbandes gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.

§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1) 1Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) 1Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser

ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

Kanäle

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle

sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse

sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

Grundstücksentwässerungs-
anlagen

sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten oder der Behandlung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.

Bei einer öffentlichen Druckentwässerung reicht die Grundstücksentwässerungsanlage bis einschließlich Pumpschacht und Hauspumpwerk (Druckpumpe und Steuerungsanlage).

Kontrollschacht

ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

Messschacht

ist eine bauliche Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und/oder für die Entnahme von Abwasserproben.

Abwasserbehandlungsanlage

ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)
Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) 1Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. 2Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.

(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. 3Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.

(3) Ein Anschluss- und Benützungsrecht besteht nicht,

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Der Zweckverband kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) 1Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. 2In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch den Zweckverband innerhalb der von ihm gesetzten Frist herzustellen.

(5) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). 2Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 3Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für die Beseitigung von Niederschlagswasser, sofern auf dem Grundstück selbst dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.

§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7
Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8
Grundstücksanschluss

(1) 1Die Grundstücksanschlüsse werden vom Zweckverband hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt, stillgelegt und unterhalten. 2Der Zweckverband kann auf Antrag zulassen oder – soweit sich die Grundstücksanschlüsse nicht in öffentlichem Straßengrund befinden – von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält. 3Die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.

(2) 1Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. 2Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. 3Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. 4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann der Zweckverband verlangen, dass die Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wird. 5Unter einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.

(3) Das Benützen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.

(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2) 1Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage bzw. Abwasserbehandlungsanlage zu versehen, wenn

1.   das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird, oder

2.   die Einleitung des Abwassers in die öffentliche Entwässerungsanlage auch einer Genehmigung nach § 58 WHG bedarf.

2Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl I S, 1108, berichtigt S. 2625) in der jeweils gültigen Fassung, eingehalten werden. 3Der Zweckverband kann andere Anforderungen an die Abwasserbehandlung verlangen, wenn dies zur Erfüllung wasserrechtlicher Pflichten des Zweckverbandes oder des Anschlussnehmers erforderlich oder zulässig ist.

(3) 1Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht auf dem anzuschließenden Grundstück vorzusehen. 2Ist kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken. 3Der Zweckverband kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Entwässerungsanlage hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete und vom Zweckverband zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.

§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) 1Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a)   Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,

b)   Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage bzw. Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,

c)   Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

d)   wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

       – Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,

       – Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

       – die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,

       – Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

       – die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

2Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. 3Die Pläne haben den beim Zweckverband aufliegenden Planmustern zu entsprechen. 4Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) 1Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 4Andernfalls setzt der Zweckverband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 5Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) 1Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach Straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen.

§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) 1Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. 2Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) 1Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. 2Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes verdeckt werden. 3Andernfalls sind sie auf Rechnung des Grundstückseigentümers mit einer Kanal-TV-Kamera zu prüfen und ggf. auf Anordnung des Zweckverbandes freizulegen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) 1Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. 2Die Beseitigung der Mängel ist dem Zweckverband zur Nachprüfung anzuzeigen.

(5) 1Der Zweckverband kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden. 2Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 und 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Zweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§ 12
Überwachung

(1) 1Der Zweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. 2Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn der Zweckverband sie nicht selbst unterhält. 3Zu diesem Zweck sind den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren bei der Ableitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser und in Abständen von 25 Jahren bei einer Ableitung von Hausabwasser durch einen fachlich geeigneten Unternehmer wiederkehrend auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. 2Grundstücksentwässerungsanlagen, die bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung in Betrieb waren und seit Inbetriebnahme nicht untersucht worden sind, müssen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Satzung wie in Satz 1 beschrieben erstmals untersucht und die festgestellten Mängel beseitigt werden. 3Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung beginnt bei Neubauten mit der ordnungsgemäßen Inbetriebnahme der Entwässerungsanlage, in den Fällen des Satzes 2 nach der erstmaligen Untersuchung, und danach erneut mit den durchgeführten Untersuchungen, jedoch nicht vor Beseitigung der hierbei festgestellten Mängel. 4Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Zweckverband eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. 5Der Zweckverband kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) 1Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann der Zweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. 2Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung des Zweckverbandes zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

(6) 1Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Zweckverbandes berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume zu betreten; auf Verlangen haben sie sich auszuweisen. 2Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, wird nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

1Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. 2Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

§ 14
Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt der Zweckverband.

§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

–    die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

–    die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

–    den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

–    die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder

–    sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) 1Dieses Verbot gilt insbesondere für

1.   feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl

2.   infektiöse Stoffe, Medikamente

3.   radioaktive Stoffe

4.   Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

5.   Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

6.   Grund- und Quellwasser

7.   feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten

8.   Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke

9.   Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen bzw. Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.

       2Ausgenommen sind

       a)   unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

       b)   Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Zweckverband in die Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;

       c)   Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.

11. 3Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

       –    von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

       –    das wärmer als + 35 °C ist,

       –    das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

       –    das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

       –    das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,

13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann der Zweckverband in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

(5) 1Der Zweckverband kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. 2Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) 1Der Zweckverband kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. 2In diesem Fall hat er dem Zweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. 3Der Zweckverband kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

(6a) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen oder aus gasbefeuerten Brennwertanlagen über 200 kW in die Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und dem Zweckverband über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten Unternehmers vorzulegen.

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist der Zweckverband sofort zu verständigen.

§ 16
Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2) 1Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. 2Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. 3Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17
Untersuchung des Abwassers

(1) 1Der Zweckverband kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. 2Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) 1Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. 2Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und dem Zweckverband vorgelegt werden. 3Der Zweckverband kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Beauftragten des Zweckverbandes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und den Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

§ 18
Haftung

(1) 1Der Zweckverband haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. 2Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) 1Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. 2Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, anzuschaffen, zu verbessern, zu erneuern, zu verändern, zu beseitigen und zu unterhalten ist. 3Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19
Grundstücksbenutzung

(1) 1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. 2Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 3Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. 2Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.   den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

2.   eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

3.   entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

4.   entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet oder einbringt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 21
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 22
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“ (Entwässerungssatzung – EWS -) vom 04.05.2000, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.07.2006, außer Kraft.

Kanalisations-Zweckverband

„Schwarzachgruppe“

 

Schwarzenbruck, den 23. November 2011

 

 

Meyer

1. Vorsitzender