Entwässerungssatzung 2009

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“ (BGS/EWS)

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Vom 29. September 2008

Auf Grund von Art. 22 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1
Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht  oder

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Andern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. 2In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m herangezogen. 3Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. 4Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

(2) 1Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. 2Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. 3Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. 4Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. 5Ist im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. 6Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.

(3) 1Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. 2Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) 1Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete im Zweckverband festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn

a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist oder

b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt oder

c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll oder

d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.

2Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) 1Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. 2Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(6) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(7) 1Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. 2Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21a Abs. 4 BauNVO). 3Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie Vollgeschosse i.S. des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.

(8) 1Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. 2Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 3Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. 4Dachgeschosse

werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 5Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 6Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.

(9) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

– wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanesoder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,

– wenn die tatsächliche Bebauung auf dem Grundstück die zulässige Geschossfläche übersteigt,

– wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,

– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,

– für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind,  oder

– im Falle einer nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist und ein zusätzlicher Beitrag hierfür in § 6 vorgesehen ist.

(10) Für bebaute und unbebaute Grundstücke, für die nach der bis zum 31.10.1976 geltenden Satzung bereits eine Beitragsschuld entstanden ist, entsteht im Falle der Geschossflächenvergrößerung eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisher maßgebender Geschossfläche. Dies gilt nur, wenn die Vergrößerung der tatsächlichen Geschossfläche mehr als 40 Quadratmeter beträgt. Die bisher maßgebende Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen, werden nicht herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche ..........................................................  1,43 €

b) pro m² Geschossfläche ..............................................................  8,30 €

(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen

a) pro m² Grundstücksfläche .........................................................  0,97 €

b) pro m² Geschossfläche .............................................................  6,02 €

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§7 gilt entsprechend.

(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Gebührenerhebung

Der Kanalisations-Zweckverband erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

§ 9a
Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 10 m³/h 3,80 Euro/Monat
bis 30 m³/h 6,00 Euro/Monat
über 30 m³/h 8,50 Euro/Monat

§ 10
Einleitungsgebühr

(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 1,90 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. 3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.12. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.12. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 11
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund-und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 14
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 15
Übergangsregelung

Beitragstatbestände, die von den Satzungen vom 21.10.1965, 18.02.1972, 18.05.1972, 17.12.1975, 01.08.1987, 10.03.1994, 04.05.2000, 28.03.2001 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 29.10.2003, 31.03.2004 und 23.05.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.07.2006 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den genannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach den vorgenannten Satzungen ergibt, wird dieser nicht erhoben.“

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.05.2005, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.07.2006, außer Kraft.

 

Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“

Schwarzenbruck, den 29. September 2008

 

Meyer
1. Vorsitzender