Übergangsregelung zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
des Kanalisations-Zweckverbandes “Schwarzachgruppe“
vom 09.07.2019
(1) Beitragstatbestände, die von den früheren Satzungen ab der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.10.1965 bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23.10.2017 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der am 09.07.2019 beschlossenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS); etwaig veranlagte Beträge sind nominal anzurechnen.
(2) Im Übrigen bleibt es bei der Anwendung der am 09.07.2019 beschlossenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS).
Schwarzenbruck, den 09.07.2019