Gebührensatzung

Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“
(GS-FES)

Vom 09. Oktober 2019

Hier können Sie die Satzung als PDF Datei herunterladen.

Aufgrund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ folgende Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung:

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Der Zweckverband erhebt von nicht anschließbaren Grundstücken Beseitigungsgebühren.

(2) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.


(3) Die Gebühr beträgt 38,69 € pro Kubikmeter Abwasser.

§ 2
Entstehen der Gebührenschuld

Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes.

§ 3
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Abrechnung, Fälligkeit

(1) 1Die Beseitigung wird jährlich abgerechnet. 2Die Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 5
Pflichten der Gebührenschuldner

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung Auskunft zu erteilen.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. 01. 2020 in Kraft.


Meyer
1. Vorsitzender