Änderungssatzung 2011

1. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“ vom 29. September 2008

Hier können Sie die Satzung als PDF Datei herunterladen.

Aufgrund Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 29. September 2008

§ 1
Änderung von Vorschriften

§ 9a Abs. 1 und 2 wird wie folgt geändert:

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzähler mit einem

Bezeichnung (Qn)
(Nenndurchfluss)

Bezeichnung (Q3)
(Dauerdurchfluss)
Gebühr
2,5 m³/h 4 m³/h 7,60 Euro/Monat
6 m³/h 10 m³/h 19,00 Euro/Monat
10 m³/h 16 m³/h 30,40 Euro/Monat
über 10 m³/h 16 m³/h 60,80 Euro/Monat

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

Schwarzenbruck, den 30. November 2010

Kanalisations-Zweckverband
„Schwarzachgruppe“

 

gez. M e y e r
1. Vorsitzender