Übergangsregelung

Übergangsregelung
zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
des Kanalisations-Zweckverbandes “Schwarzachgruppe“
vom 23. 10. 2017
(BGS-EWS 2017)

 PDF Datei

(1) Beitragstatbestände, die von den früheren Satzungen ab der Beitrags- und Gebührensatzung vom  21.10.1965 bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 03.12.2013 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der heute beschlossenen BGS-EWS 2017; etwaig veranlagte Beträge sind nominal anzurechnen.

(2) Im Übrigen bleibt es bei der Anwendung der heute beschlossenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS 2017).

(3) Die Wirksamkeit dieser BGS-EWS 2017 ist auch für den Fall einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Übergangsregelung gewollt.

 

Schwarzenbruck, den 23. Oktober 2017